Der Verein
TC-Icking e.V.
Seit 2002 hat der Tennisclub Icking e. V. seine Tennisplätze und sein Vereinsheim in der Sportanlage "Spatzenloh" in der Gemeinde Icking.
Die Sportanlage verfügt auch über einen Rasen-Fußballplatz, ein Beachvolleyballfeld und einen Kinderspielplatz. In Kooperation mit dem Wintersportverein WSVI wird das Vereinsheim als Doppelhaus betrieben. Jeder Verein hat seinen eigenen Eingang, seine Umkleiden und Aufenthaltsräume. Unsere vier Tennisplätze sind mit einem Sand-Kunstrasen-Boden gelenkschonend und fast ganzjährig bespielbar. Der kleine Übungsplatz mit Wand wird meist von Kindern und Jugendlichen genutzt.
Die Geschichte des TCI geht bis in die frühen 70er Jahre zurück. 30 Jahre lang wurde Tennis ohne vereinseigene Tennisplätze auf einem Privatplatz und teilweise in der Schule gespielt. Training konnte angeboten werden. Dies war durch die persönliche Unterstützung von Vorständen, Vereinsausschüssen, befreundeten Vereinen und der Gemeinde möglich. Mit Mut, entschlossenem Engagement und Geschick gelang 2002 den heutigen Ehrenmitgliedern Karlheinz Seim, Anton Eberl und Fritz Bullrich erstmals die Realisierung der eigenen Sportstätte. Ohne diese engagierten Mitglieder wären wir nicht da, wo wir heute sind. Von 2017 bis 2022 wiederum hatte Manfred Wolff als Vorsitzender unseren Club personell sowie organisatorisch erfolgreich neu aufgestellt und dabei sowohl Mitgliederanzahl als auch die wirtschaftlichen Grundlagen weiter ausgebaut. Aktuell wird der TCI von Michael Dirsch als 1. Vorstand, Paul Sedlmeir als 2. Vorstand und Richard Schlund als Kassenwart geleitet.
Der TCI hat etwa 600 Mitglieder, davon mehr etwa 200 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. In der Medenrunde des Bayerischen Tennisverbands BTV spielen erfolgreich mehrere Mannschaften von Bambini bis zu den Senioren in verschiedenen Ligen.
Unser Trainingsbetrieb leistet mit der Hallenkapazität des befreundeten TSV Schäftlarn e.V. über 1000 Trainingsstunden im Kalenderjahr. Das Rainer-Maria-Rilke-Gymnasium Icking trainiert ebenso auf unserer Anlage wie Kids, Jugendliche und Einsteiger bei den überaus beliebten Feriencamps. Damit sind wir auch eine soziale Begegnungsstätte für Sport, Fitness, Freizeitgestaltung und Freundschaft.
Leitlinien unserer Ausbildung
Der TCI ist ein Sportverein. Als solcher wird er von der Gemeinde Icking, vom Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen sowie dem Bayerischen Landessportverband gefördert. Die Ausbildung übernehmen Trainerinnen und Trainer, die den Verein seit Jahren kennen und über spielerischen Erfolg, pädagogisches Geschick und entsprechende Trainer-Lizenzen verfügen.
Auf folgende Grundsätze verpflichten sich alle Beteiligten, d.h. Trainer, Trainingsteilnehmer und deren Eltern:
- Engagement und Spaß beim Training
- Respektvoller Umgang miteinander
- Befolgung der sportlichen Anweisungen von TrainerInnen
- Erhalt der eigenen Gesundheit, als auch der aller anderen
- Pfleglicher Umgang mit der Platzanlage, dem Vereinsheim und mit dem Equipment
- Pünktlichkeit und rechtzeitige Information bei Teilnahmeverhinderung
- Förderung und Verbesserung des Tennisspiels nach individuellen Ansprüchen des/der Trainingsteilnehmer/in
- Besondere Leistungsförderung nach Vorgabe des Cheftrainers
- Ganzheitliche Weiterentwicklung von Tennis-Technik, psychologischer Disposition und Basis-Fitness
- Teambildung für soziale Umgangsformen innerhalb und außerhalb des Platzes
TCI Vorstand
v. l.: Richard Schlund, Michael Dirsch, Paul Sedlmeir
- Michael Dirsch (1. Vorstand)
- Paul Sedlmeir (2. Vorstand) und zuständig für die Clubanlage
- Richard Schlund (1. Kassenwart)
Beiräte
- Jens Waldeck (2. Kassenwart)
- Thomas Banck (Sportwart)
- Florian Gundel (1. Jugendwart)
- Jürgen Zitzler (2. Jugendwart)
- Karl Bullrich u. Michael Smeets (Platzwart)
- Tim Knorr (Schriftführer)
- Dagmar Fritz (Kommunikation)
TCI Ehrenmitglieder
- Karlheinz Seim (seit 2018)
- Fritz Bullrich (seit 2018)
- Toni Eberl (seit 2018)
- Helmut Gross (seit 2020)
- Ruth Frech (seit 2020)
Platz- und Hausordnung (Stand 01.01.2025)
Öffnungszeiten
Vom 1. März bis 31. Oktober, 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Platz / Anlage
Sauberkeit und Ordnung ist von jedem Mitglied einzuhalten.
Müll in die Abfallkörbe werfen.
Tennisplätze sind nach dem Spielen abzuziehen, Kinder mit Kunststoffabzieher,
Jugendliche / Erwachsene mit Besenabzieher.
Platzordnung
Tenniskleidung und Schuhe müssen dem Standard entsprechen.
Den Anweisungen des Platzwartes ist Folge zu leisten.
Training auf den Plätzen
Die Plätze stehen ausschließlich Mitgliedern bzw. deren Gästen zur Verfügung. Vor dem Spiel muss zwingend über das elektronische Buchungssystem der Platz gebucht werden. Trainingseinheiten dürfen nur von Trainern durchgeführt werden, die vom TC Icking dazu autorisiert wurden. Es ist ausdrücklich untersagt mit Übungsleitern zu trainieren, die nicht vom TC Icking autorisiert sind. Clubmitglieder, die sich nicht an diese Regeln halten, verstoßen in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck. Dies kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Hausordnung
Getränke sind umgehend nach Entnahme aus dem Kühlschrank zu bezahlen. Wer nicht bezahlt, muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.
Gläser / Geschirr / Besteck sind in die Spülmaschine einzuräumen, leere Flaschen in Kästen zurückzustellen.
Satzung TCI (Stand 29.01.2024)
§1
Der Verein führt den Namen "Tennisclub Icking" (e.V.). Er hat seinen Sitz in Icking und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§3
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Tennisspielen
- Tennistraining für Anfänger und Fortgeschrittene aller Altersklassen
- Instandhaltung und Instandsetzung der Tennisanlagen, des Vereinsheims sowie der Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder zahlen volle Beiträge. Sie sind entweder selbst aktive Sportler oder bekunden durch Zahlung des vollen Beitrags ihre aktive Teilnahme an den Zielen des Vereins.
Fördernde Mitglieder zahlen verminderte Beiträge und sind nur eingeschränkt berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben die "Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
c. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
d. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Entsprechendes gilt bei Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigungen und groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorsitzende den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
e. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
f. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in lit. d. genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder eine Geldbuße bis zum Betrag von € 1000,- und/oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
g. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§5
Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Die Beisitzer
- Die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied hinzu zu wählen.
Der 1. Vorsitzende oder im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 5000,-jeder Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vorstands bedarf.
Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Wenn absehbar ist, dass eine Beschlussfassung des Vorstands zu einem bestimmten Gegenstand nicht einstimmig erfolgen kann, soll eine Anhörung desjenigen Beisitzers durch den Vorstand erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beschlussgegenstand fällt.
Der Vorstand kann, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind, Beschlüsse auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder im Rahmen eines textförmlichen Umlaufverfahrens fassen.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen.
§7
Die Beisitzer setzen sich zusammen aus den folgenden Funktionen (soweit bestellt):
- 2. Schatzmeister
- 1. Schriftführer/Pressewart (ggf. 2. Schriftführer/Pressewart)
- 1. Sportwart (ggf. 2. Sportwart)
- 1. Jugendwart (ggf. 2. Jugendwart)
- 1. Trainingswart (ggf. 2. Trainingswart)
- Abteilungsleiter „Gebäude und Anlage"
- Abteilungsleiter „Kommunikation und Veranstaltungen"
- Abteilungsleiter „IT"
Die Beisitzer werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch weitere Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Die Beisitzer haben im Verhältnis zum Vorstand eine beratende Funktion. Im Hinblick auf Vorstandssitzungen haben sie ein Teilnahme- und Äußerungsrecht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Die Aufgaben des Vorstands ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. bzw 2. Vorsitzenden. Mit der schriftlichen Einberufung (per Brief oder Email, offizieller Gemeindeanzeiger) ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Vereinsbeiträge und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung von Schatzmeister und Vorsitzende, die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagungsordnung sind.
Die Mitgliederversammlung kann jeweils für 1 Jahr einen bis zu 3-köpfigen Prüfungsausschuss bestimmen, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen bestimmt diese Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse das Recht zu, in ihrem eigentlichen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Jedes Mitglied ist unbeschadet des §4 b.) zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§13
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§14
Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Die Datenschutzordnung kann durch den Vorstand beschlossen werden.
§15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Icking mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§16
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Januar 2024 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kontakt
Für Fragen und Anliegen erreichen Sie den Vorstand und die Mitglieder des Vorstands am besten per Mail unter info@tc-icking.de.
www.tc-icking.de I Amtsgericht Wolfratshausen: VR 0539 I Bankverbindung auf Anfrage.